I. Grundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist § 5 der Satzung.
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre in der Satzung grundsätzlich geregelten Beitragspflichten in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.
III. Beschlussfassung und Bekanntgabe
Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 30.01.2021 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
IV. Regelungen
- Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung ist auch bei unveränderten Beitragssätzen Punkt der Tagesordnung.
- Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt 35 Euro. Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag bei geringem Einkommen auf 15 Euro reduziert werden. Entsprechende Anträge müssen dem Vorstand bis zum 31.12. des laufenden Jahres für das darauffolgende Jahr zugestellt werden.
- Die Beiträge sind als Jahresbeiträge jeweils bis zum 31.3. eines jeden laufenden Geschäftsjahres fällig. Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne weitere Aufforderung in Zahlungsverzug.
- Beim Beitritt im letzten Quartal eines Kalenderjahres entfällt der Mitgliedsbeitrag für dieses Kalenderjahr.
- Der Austritt ist bis zum 31.12. eines Kalenderjahres zu erklären, damit er für das nächste Kalenderjahr gültig ist.
- Kann eine SEPA-Lastschrift mangels Deckung oder erloschenem Konto nicht eingelöst werden und hat das Mitglied dies zu verantworten, können die dem Verein belasteten Bankgebühren sowie etwaige Portokosten dem Mitglied durch den Vorstand in Rechnung gestellt werden.